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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 10 WF 312/08
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG
Vorschriften:
RVG § 58 Abs. 2 | |
VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 |
10 WF 312/08
Beschluss
In der Familiensache
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 13. November 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts W. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. August 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 7. Mai 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt geändert:
Die dem Rechtsanwalt W. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 643,34 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 21. April 2008 wurde der Beschwerdeführer der Beklagten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe (PKH) rückwirkend zur Vertretung in dem durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 9. April 2008 abgeschlossenen Unterhaltsverfahren beigeordnet. Unter dem 27. April 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt. Dabei gab er an, von der Beklagten für die außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr in Höhe von 325,47 EUR erhalten zu haben (Gebührensatz von 0,75 nach einem Wert von 6.000 EUR zuzüglich 20 EUR Postgebührenpauschale und Mehrwertsteuer). Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts setzte daraufhin mit Beschluss vom 7. Mai 2008 die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende PKH-Vergütung auf 731,85 EUR fest. Dieser Betrag setzte sich aus einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr, jeweils berechnet nach einem angenommenen Verfahrenswert von 9.000 EUR, 20 EUR Postgebührenpauschale und Mehrwertsteuer zusammen.
Nachdem das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 9.500 EUR berichtigt hatte, stellte der Beschwerdeführer unter dem 7. Juli 2008 einen neuen Vergütungsantrag. Darin gab er an, eine Geschäftsgebühr von lediglich 301,67 EUR erhalten zu haben. Dabei war die Postgebührenpauschale außer Betracht gelassen worden.
Am 11. Juli 2008 legte der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Hannover gegen die Festsetzung vom 7. Mai 2008 Erinnerung ein und beantragte, die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anderweitig auf 592,92 EUR festzusetzen und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückzuweisen. Der Bezirksrevisor vertrat die Ansicht, die von der Beklagten an den Beschwerdeführer gezahlte Geschäftsgebühr sei zur Hälfte, also mit (253,50 EUR : 2 =) 126,75 EUR auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Daraufhin wies die Kostenbeamtin des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf die Beschwerde des Bezirksrevisors den Vergütungsantrag vom 7. Juli 2008 zurück und forderte den Beschwerdeführer zur Rückzahlung überzahlter 138,93 EUR auf. Gegen diese ihm am 17. Juli 2008 zugestellte Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Juli 2008.
Am 11. August 2008 vermerkte die Kostenbeamtin in den Akten, sie helfe nicht ab, und legte die Akte der Familienrichterin vor. Diese änderte mit Beschluss vom 12. August 2008 den Beschluss der Kostenbeamtin vom 7. Mai 2008 ab und setzte die PKH-Vergütung des Beschwerdeführers anderweitig wie folgt fest:
1,3 Verfahrensgebühr (Wert 9.500 EUR) | 314,60 EUR |
abzüglich hälftige Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Nr. 4 VV RVG | - 126,75 EUR |
1,2 Terminsgebühr (Wert 9.500 EUR) | 290,40 EUR |
Postgebührenpauschale | 20,00 EUR |
498,25 EUR | |
19 % Mehrwertsteuer | 94,67 EUR |
592,92 EUR |
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 29. August 2008 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. September 2008 - vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassene - Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die von ihm vorprozessual vereinnahmte Geschäftsgebühr sei "zunächst einmal auf diejenigen Kosten anzurechnen, welche nicht gemäß § 49 RVG gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können". Da die Wahlanwaltsgebühren wesentlich höher wären als die PKH-Vergütung, verbleibe keine auf die PKH-Gebühren anzurechnende Geschäftsgebühr.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 56 Abs. 2 i.V. mit § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.
Die dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse zustehende Vergütung bestimmt sich nach Teil 3 VV RVG, wobei sich die Höhe einer Gebühr statt nach § 13 Abs. 1 nach § 49 RVG bemisst. Dem Beschwerdeführer stehen eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) sowie die Postgebührenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % zu.
Bei der Berechnung der Verfahrensgebühr ist zudem Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu berücksichtigen. Danach ist eine in derselben Sache entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 - 2303 VV RVG) zur Hälfte (höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. zur Anrechnung BGH NJW 2007, 2049 = FamRZ 2007, 1013. FamRZ 2008, 878). Diese Bestimmung, die allgemein die Höhe der entstandenen Verfahrensgebühr regelt, gilt nach Auffassung des Senats nicht nur für die Berechnung der Vergütung des Wahlanwalts, sondern auch für die Berechnung der Vergütung des im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalts. Auch die diesem zustehende Verfahrensgebühr erwächst von vornherein in durch die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr verringerter Höhe. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Damit ist für die im Rahmen der PKH-Vergütung vorzunehmende Anrechnung die PKH-Werttabelle des § 49 RVG heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, deren Gegenstandswert mit 6.000 EUR allerdings geringer ist als der Streitwert des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens (9.500 EUR), weil sich die Geschäftsgebühr nur nach dem laufenden Unterhalt richtete, der gemäß § 42 Abs. 1 GKG mit dem Zwölffachen des streitigen monatlichen Unterhalts gebührenrechtlich erfasst wird, während der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens durch Rückstände erhöht wurde (§ 42 Abs. 5 GKG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geschäftsgebühr von 0,75 bei einem Gegenstandswert von 6.000 EUR beträgt nach der PKH-Werttabelle des § 49 RVG 168,75 EUR.
Danach berechnet sich die PKH-Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr von 1,3 (Wert 9.500 EUR) | 314,60 EUR |
abzüglich 1/2 der bereits entstandenen Geschäftsgebühr (168,75 EUR : 2 =) | 84,38 EUR |
verbleibt Verfahrensgebühr von | 230,22 EUR |
Terminsgebühr von 1,2 (Wert 9.500 EUR) | 290,40 EUR |
Postgebührenpauschale | 20,00 EUR |
540,62 EUR | |
zuzüglich Mehrwertsteuer | 102,72 EUR |
643,34 EUR |
Auch aus § 58 Abs. 2 RVG ergibt sich schließlich nicht etwa, dass Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Berechnung der PKH-Vergütung keine Anwendung fände (insoweit übereinstimmend MüllerRabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 58 RVG, Rn. 35 f.). Dies gilt bereits deswegen, weil beide Normen abweichende Anknüpfungspunkte haben und - ohne dass sich dabei Widersprüche ergäben - unterschiedliche Aspekte (auch) beim Zusammentreffen von gerichtlichem und vorgerichtlichem Tätigwerden des Rechtsanwaltes regeln: Während Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG allein auf die Entstehung der Gebühren als solche abstellt und abstrakt deren Verhältnis regelt, verhält sich § 58 RVG ausschließlich zur Behandlung vom Rechtsanwalt konkret empfangener Zahlungen. damit bedarf es im Rahmen der Anwendung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG regelmäßig nicht einmal einer Berechnung des Wertes der Gebühren (Eurobeträge), da Satz 3 festlegt, dass die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes erfolgt, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahren ist. einziger Sonderfall ist insofern eine Fallgestaltung wie vorliegend, wenn der Geschäftsgebühr ein geringerer Gegenstandswert als der Verfahrensgebühr zu Grunde liegt, so dass eine Anrechnung allein auf der abstrakten Ebene aufgrund fehlender Gleichwertigkeit zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
Mithin lässt sich aus § 58 Abs. 2 RVG auch nicht etwa der Grundsatz ableiten, dass eine Anrechnung der bereits gezahlten Geschäftsgebühr erst dann in Betracht käme, wenn die Differenz zwischen der betragsmäßigen Vergütung als Wahlanwalt und derjenigen als beigeordneter Anwalt größer ist als der nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr (in diesem Sinne auch OLG Hamm FamRZ 2008, 1764. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2007 - 13 Ta 181/07 - , zitiert nach juris). § 58 Abs. 2 RVG bestimmt lediglich, dass auf einen konkreten Vergütungsanspruch des Anwalts tatsächlich geleistete Zahlungen zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung anzurechnen sind. Über die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gebotene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr hinaus kann eine erfolgte Zahlung daher nur angerechnet werden, soweit die Wahlanwaltsgebühren gedeckt sind.
Für die Berechnung der Anwaltsvergütung kommt es einerseits auf den Wert des Gegenstandes an, der im Rahmen der üblicherweise verwendeten Gebührentabelle (im Anhang Schönfelder) die im Einzelfall maßgebliche Zeile bestimmt. andererseits bestimmt sich der Wert der Gebühr auch danach, ob es sich konkret um die Berechnung der Wahlanwaltsgebühr - dann findet sich der Wert in der zweiten Spalte - oder um diejenige der Gebühren des beigeordneten Anwaltes handelt - insoweit ist der Wert der dritten Spalte zu verwenden.
Daher sind die Wahlanwaltsgebühren der oben berechneten PKH-Vergütung gegenüberzustellen:
Verfahrensgebühr von 1,3 (Wert 9.500 EUR) | 631,80 EUR |
abzüglich 1/2 der entstandenen Geschäftsgebühr (Wert 6.000 EUR) 253,50 EUR : 2 = | 126,75 EUR |
505,05 EUR | |
Terminsgebühr von 1,2 (Wert 9.500 EUR) | 583,20 EUR |
Postgebührenpauschale | 20,00 EUR |
1.108,07 EUR | |
zzgl. Mehrwertsteuer | 210,65 EUR |
1.319,35 EUR |
Die Differenz dieses Betrages zu der PKH-Vergütung von 643,34 EUR geht deutlich über die nicht im Rahmen der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gebotene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr hinaus. Eine Anrechnung der erfolgten Zahlung nach § 58 Abs. 2 RVG scheidet daher aus.
Ende der Entscheidung
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